1. Festzustellen, daß der Anwärter Raxamon den Beschluß des ZK vom 6.10.2003 nicht erfüllt hat.
2. Die N.S.R und den Genossen Raxamon aus der UdSSR wegen wiederholter unentschuldigter Inaktivität Nichtbefolgung der ZK-Beschlüsse aus der UdSSR auszuschließen.