1. Die UdSSR ist gemäß §9 (1) der Satzung nur an Protektorate gebunden, die das ZK vergeben hat. Alle anderen Protektorate werden als "Wilde" Protektrate behandelt.
2. Wilde Protektorate sind für die UdSSR, Genossen & Anwärter unverbindlich und begründen keinerlei Ansprüche gegen Anwärter oder Genossen. Sie werden auf eigene Gefahr vergeben.
3. Festzustellen, daß alle Genossen & Anwärter an die außenpolitischen Entscheidungen des ZK gemäß §9 (4) der Satzung gebunden sind.
4. Festzustellen, daß Verträge der UdSSR mit anderen Allianzen oder Spielern gegenüber Wilden Protektoraten immer vorrangig sind.
5. Es ist ausdrücklich verboten ein Wildes Protektorat als Grund für Maßnahmen oder Streitigkeiten mit Spielern oder Allianzen zu nutzen, mit denen die UdSSR
a) diplomatische Beziehungen oder
b) eine Botschaft oder
c) einen NAP oder
d) einen BP oder
e) eine Koexistenzinitiative
unterhält.
6. Bei Gefährdung oder Verletzung von Interessen der UdSSR durch Wilde Protektorate verhängt das ZK Sanktionen bis hin zum Ausschluß des Anwärters oder Genossen.
7. Das ZK behält sich ausdrücklich vor einzelne Wilde Protektorate zu verbieten und gemäß §9 (4) Satzung für den Anwärter oder Genossen verbindlich aufzulösen.