Das ZK teilt mit, daß die Frage von Protektoraten der UdSSR aus gegebenem Anlaß nunmehr durch den 151. ZKB geregelt wird.
"Wilde" Protektorate, d.h. solche die nicht von der Allianz UdSSR durch Beschluß des ZKs oder PZKs, sondern durch Anwärter oder Genossen der UdSSR vergeben werden, haben für die UdSSR keinerlei Verbindlichkeit.