360. ZKB - Konsequenzen über die Befehlsverweigerung der StellFAL Targalinchen
1. Aufgrund der besondere Umstände wird die Befehlsverweigerung der Genossin stellFAL Targalinchen nicht mit einer Bestrafung geahndet.
2. Die besonderen Umstände liegen in der unangemessenen Art und Weise des Vorbringens der Befehle des VoZK a.D. Headblaster sowie seiner Befangenheit in dem des Befehls basierenden Umstandes.
3. Die Genossin Targalinchen wird offiziell verwarnt und aufgefordert in Zukunft der hierachischen Struktur der UdSSR und UdSSR FA folge zu leisten.
4. Es wird im Zuge der Vorfälle und daraus resultierenden Verwarnung der Genossin stellFAL Targalinchen nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass die Satzung der UdSSR und die darin festgelegte Hierachie in der Union und die Befehlsautoritäten strengstens einzuhalten sind. Jedes Zuwiderhandeln kann eine Bestrafung bis hin zum Allianzausschluss nach sich ziehen.